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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21 (https://dejure.org/2021,40024)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2021 - 3 S 88.21 (https://dejure.org/2021,40024)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2021 - 3 S 88.21 (https://dejure.org/2021,40024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB); Sprachkombination Deutsch und Französisch; vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern; Geschwisterkind am Französischen Gymnasium; maßgeblicher Zeitpunkt; Gleichheitsverstoß (verneint)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 55a SchulG BE, § 3 Abs 2 AufnahmeVO-SbP, § 3 Abs 5 S 2 Nr 1 AufnahmeVO-SbP, § 4 AufnahmeVO-SbP
    Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB); Sprachkombination Deutsch und Französisch; vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern; Geschwisterkind am Französischen Gymnasium; maßgeblicher Zeitpunkt; Gleichheitsverstoß (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18

    Aufnahme in die Grundschule; Geschwisterregelung; Begründung für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Für die Geschwisterregelung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG hat der Senat verfassungsrechtliche Bedenken, namentlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, mit der Erwägung verneint, dass es im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Einschulung in die unzuständige Grundschule entschieden hat, für die Vergabe freier Plätze vorrangig auf die familiären Bindungen des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Grundschule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 8; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 3 S 82.17

    Aufnahme in eine Wunschschule; besonderer Härtefall

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 3 S 46.13

    C.-Schule; Aufnahme in die Grundschule; integrative Klassen; zwei erste Klassen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Für die Geschwisterregelung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG hat der Senat verfassungsrechtliche Bedenken, namentlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, mit der Erwägung verneint, dass es im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Einschulung in die unzuständige Grundschule entschieden hat, für die Vergabe freier Plätze vorrangig auf die familiären Bindungen des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Grundschule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 8; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 75.18

    Aufnahme in eine Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung; Notwendigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Dass der Senat in seinem Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - (juris) den Ausschluss der privilegierenden Geschwisterkind-Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG grundsätzlich in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP und speziell in § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme von Kindern aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien in die Staatlichen Internationalen Schulen im Hinblick auf deren besonderes pädagogisches und organisatorisches Konzept für gerechtfertigt gehalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 24 ff.), besagt unter Berücksichtigung des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Wertungsspielraums des Verordnungsgebers nichts über die Zulässigkeit einer Verordnungsregelung, die eine privilegierte Aufnahme von Geschwisterkindern an einem SESB-Grundschulstandort vorsieht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19

    Spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung müssen sämtliche Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 3 S 79.16

    Aufnahme in einen mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug einer Schule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 3 S 68.17

    Beurteilungszeitpunkt für Aufnahmeentscheidung; (keine) Berücksichtigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 - 3 S 64.20

    Konrad-Duden-Schule; Aufnahme; Sekundarstufe I; Härtefall; Aufnahmeentscheidung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18

    Aufnahme in die Sekundarstufe I; Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer bestimmten Schule

    Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.07.2022 - 35 L 94.22
    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, liegt nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 4f. m.w.N.).

    Die Privilegierung von Geschwisterkindern verstößt, wie dargelegt, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 4f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 26.07.2022 - 35 L 95.22
    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, liegt nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 4f. m.w.N.).

    Die Privilegierung von Geschwisterkindern verstößt, wie dargelegt, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 4f. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2021 - 3 S 107.21

    Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule zum Schuljahr 2021/2022

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung - hier der 15. April 2021 -, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21

    Aufnahme in die Grundschule; Wunschgrundschule; Widerspruchsverfahren;

    Dass der Ablehnungsbescheid vom 27. April 2020 zum maßgeblichen Zeitpunkt der als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergehenden Aufnahmeentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m. Nachw.) rechtswidrig gewesen sei, legt der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg dar.
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 547.23
    Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris, Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 482.23
    Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 -, juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris, Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 39 L 578.23
    Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris, Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris, Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 486.23
    Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris, Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris, Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 39 L 386.23
    Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris, Rn. 4 f.).
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